Sogar die gleiche Aufgabe kann von verschiedenen Kandidaten als unterschiedlich schwierig empfunden werden. Vergleiche zwischen einzelnen Prüfungsfragen sind deshalb schon von vornherein heikel und beruhen zu einem grossen Teil auf subjektivem Empfinden (vgl. BGer-Urteil 2P.55/2003 vom 3.7.2003 E. 4.2.3). Von einer Parteieinvernahme der Beschwerdeführerin waren diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dass in eine Prüfungsbewertung auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten einfliesst, ist unvermeidlich.