Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Unterschieden bezüglich Vorgehen, Schwierigkeitsgrad der Fragen und Bewertung bilden keine konkreten Anhalts- oder Verdachtspunkte, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen. In konstanter Praxis anerkennt die Rechtsprechung die Beurteilung durch mehrere Examinatoren als besondere Sicherung für die Objektivität der Bewertung (vgl. BGer-Urteil 2D_2/2010 vom 25.2.2011 E. 6, mit Hinweisen; BGer-Urteil 2P.223/2001 vom 7.2.2002 E. 3b mit Hinweisen). Eine Beurteilung durch mehrere Examinatoren bietet grundsätzlich genügend Gewähr, dass rechtsgleich und willkürfrei geprüft wird.