Dies gilt selbst dann, wenn die Einschränkung der Kognition – anders als vorliegend (§ 60a Abs. 1 BeurkG) – nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 und E. 6.2; BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen). 8.3. (…) Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Unterschieden bezüglich Vorgehen, Schwierigkeitsgrad der Fragen und Bewertung bilden keine konkreten Anhalts- oder Verdachtspunkte, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen.