Beurteilt werden darf nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen der Prüfungsbehörden gibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Einschränkung der Kognition – anders als vorliegend (§ 60a Abs. 1 BeurkG) – nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 und E. 6.2; BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen).