Dies bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die formellen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung eingehalten wurden und somit keine Verfahrensmängel vorliegen. Bezüglich der inhaltlichen Bewertung einer Prüfungsleistung ist die Kognition des Obergerichts eingeschränkt. Es ist nur zu entscheiden, ob die Prüfung auf eine willkürfreie Weise bewertet wurde. Beurteilt werden darf nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint.