Vielmehr muss verlangt werden, dass konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c). Solche konkreten Anhalts- oder Verdachtspunkte bestehen vorliegend, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht. 6. Dem Obergericht steht bei der Beurteilung eines angefochtenen Prüfungsentscheids keine Ermessenskontrolle zu (§ 60a Abs. 1 BeurkG). Dies bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die formellen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung eingehalten wurden und somit keine Verfahrensmängel vorliegen.