Dies gilt auch für Notizen der Experten zu den mündlichen Prüfungen der übrigen Kandidaten. Was die Beschwerdeführerin aus den Bewertungsbögen der übrigen zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidaten – die gemäss unbestrittener Darstellung der Prüfungskommission alle bestanden haben – für sich ableiten will, ist weder dargetan noch ersichtlich. Den diesbezüglichen Herausgabe- und Editionsanträgen war somit nicht stattzugeben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Examen zum Zweck hat, die fachliche Eignung der jeweiligen Kandidaten für einen bestimmten Beruf zu beurteilen. Massgebend dafür ist, ob der einzelne Kandidat die entsprechende Eignung besitzt.