Zu einer solchen Protokollierung ist sie indes weder nach kantonalen noch nach bundesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Besetzung der Kommission mit fünf Mitgliedern für die Abnahme der mündlichen Prüfung, wie sie vorliegend erfolgte, erlaubt auch ohne förmliche Protokollierung eine erhebliche Objektivierung der Bewertung des Examinators in den einzelnen Fächern (ausführlich dazu BGer-Urteil 2D_2/2010 vom 25.2.2011 E. 6, mit Hinweisen; BGer-Urteil 2P.223/2001 vom 7.2.2002 E. 3b mit Hinweisen). Handnotizen der Experten unterliegen, wie dargelegt, nicht der Akteneinsicht. Dies gilt auch für Notizen der Experten zu den mündlichen Prüfungen der übrigen Kandidaten.