Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides zu, welchen der Beweischarakter abgeht (BGer-Urteile 2D_2/2010 vom 25.2.2011 E. 6 und 2P.223/2001 vom 7.2.2002 E. 3b, je mit Hinweisen). Eine eigentliche Aufstellung der der Beschwerdeführerin in den einzelnen Fächern mündlich gestellten Prüfungsfragen bzw. ein förmliches Protokoll ihrer mündlichen Prüfung mit Fragen und Antworten liegt nicht vor. Offenbar verzichtet die Prüfungskommission auf eine förmliche Protokollierung der Fragen und Antworten. Zu einer solchen Protokollierung ist sie indes weder nach kantonalen noch nach bundesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.