(…) Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen persönliche Aufzeichnungen von Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht. Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides zu, welchen der Beweischarakter abgeht (BGer-Urteile 2D_2/2010 vom 25.2.2011 E. 6 und 2P.223/2001 vom 7.2.2002 E. 3b, je mit Hinweisen).