| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie die schriftlichen Notariatsprüfungen im dritten Versuch bestanden hatte, zur mündlichen Prüfung zugelassen. In dieser Prüfung wurden die Fächer Handels- und Stiftungsrecht sowie Ehegüter- und Erbrecht von der Prüfungskommission als "ungenügend" bewertet. Gegen die Mitteilung der Prüfungskommission, dass sie den mündlichen Teil der Prüfung und – mangels der Möglichkeit einer Wiederholung auch die Notariatsprüfung definitiv – nicht bestanden habe, erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche vom Obergericht abgewiesen wurde. Aus den Erwägungen: