{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2H-12-4_2012-11-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10162", "Checksum": "d44f0d63add3b88efa80906dc4c2dc46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2H 12 4", "2013 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.11.2012 2H 12 4 (2013 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 60a Abs. 1 BeurkG. Die Kandidaten haben weder ein Recht auf Einsicht in Handnotizen der Examinatoren noch in Prüfungen anderer Kandidaten. Der Prüfungsumfang der Rechtsmittelinstanz beschränkt sich auf allfällige Verfahrensmängel, hinsichtlich der inhaltlichen Bewertung auf Willkür. Eine Beurteilung durch mehrere Examinatoren bietet in der Regel genügend Gewähr, dass rechtsgleich und willkürfrei geprüft und bewertet wird. | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:44", "Checksum": "243a4be63f684aa414bbe9ce299eb75e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.11.2012 2H 12 4 (2013 I Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 60a Abs. 1 BeurkG. Die Kandidaten haben weder ein Recht auf Einsicht in Handnotizen der Examinatoren noch in Prüfungen anderer Kandidaten. Der Prüfungsumfang der Rechtsmittelinstanz beschränkt sich auf allfällige Verfahrensmängel, hinsichtlich der inhaltlichen Bewertung auf Willkür. Eine Beurteilung durch mehrere Examinatoren bietet in der Regel genügend Gewähr, dass rechtsgleich und willkürfrei geprüft und bewertet wird. | Beurkundungsrecht\n\n Beurteilung durch mehrere Examinatoren als besondere Sicherung für die Objektivität der Bewertung anerkennt (vgl. BGer-Urteil 2D_2/2010 vom 25.2.2011 E. 6 mit Hinweisen; BGer-Urteil 2P.223/2001 vom 7.2.2002 E. 3b mit Hinweisen). Eine Beurteilung durch mehrere Examinatoren bietet grundsätzlich genügend Gewähr, dass nicht nur rechtsgleich und willkürfrei geprüft, sondern auch so bewertet wird. Dies gilt auch vorliegend, wo die Leistungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Fächern von sämtlichen fünf Experten bewertet wurden. Wie aus dem Bewertungsblatt hervorgeht, waren die Bewertungen der fünf Examinatoren bezüglich der beiden als ungenügend bewerteten Fächer nahezu einhellig (vgl. auch BGer-Urteile 2D_11/2011 vom 2.11.2011 E. 4.3 und 2P.55/2003 vom 3.7.2003 E. 4.1.3). Vor diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Bewertung in den einzelnen Fächern, namentlich im Handels- und Stiftungsrecht sowie im Ehegüter- und Erbrecht, auf fehlerhafte Wahrnehmung der Experten zurückzuführen wäre oder dass die Experten ihrer Bewertung sachfremde oder sonst wie offensichtlich unhaltbare Kriterien zugrunde gelegt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen, aber nicht uneingeschränkt möglichen Gesamtbewertung – vgl. §§ 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung der Notare (NPV, SRL Nr. 257), wonach eine Kompensation ungenügender mit genügenden bzw. guten oder sehr guten Bewertungen nicht vorgesehen ist – unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien (dritter und letzter Prüfungsversuch, Stärken und Schwächen der Antworten, Leistungen in den schriftlichen Prüfungen, Schwierigkeit der Fragen, Nervosität etc.), im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bewertet und entschieden hat. Hinweise auf eine krasse Fehleinschätzung der Prüfungskommission, wie sie diesbezüglich erforderlich wären, liegen nicht vor. Von einer Parteieinvernahme der Beschwerdeführerin waren diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. |"}