{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2H-12-4_2012-11-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10162", "Checksum": "d44f0d63add3b88efa80906dc4c2dc46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2H 12 4", "2013 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.11.2012 2H 12 4 (2013 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 60a Abs. 1 BeurkG. Die Kandidaten haben weder ein Recht auf Einsicht in Handnotizen der Examinatoren noch in Prüfungen anderer Kandidaten. 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Eine Beurteilung durch mehrere Examinatoren bietet in der Regel genügend Gewähr, dass rechtsgleich und willkürfrei geprüft und bewertet wird. | Beurkundungsrecht\n\n nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen der Prüfungsbehörden gibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Einschränkung der Kognition – anders als vorliegend (§ 60a Abs. 1 BeurkG) – nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 und E. 6.2; BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen). 8.3. (…) Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Unterschieden bezüglich Vorgehen, Schwierigkeitsgrad der Fragen und Bewertung bilden keine konkreten Anhalts- oder Verdachtspunkte, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen. In konstanter Praxis anerkennt die Rechtsprechung die Beurteilung durch mehrere Examinatoren als besondere Sicherung für die Objektivität der Bewertung (vgl. BGer-Urteil 2D_2/2010 vom 25.2.2011 E. 6, mit Hinweisen; BGer-Urteil 2P.223/2001 vom 7.2.2002 E. 3b mit Hinweisen). Eine Beurteilung durch mehrere Examinatoren bietet grundsätzlich genügend Gewähr, dass rechtsgleich und willkürfrei geprüft wird. Dies gilt auch vorliegend, wo anlässlich der mündlichen Prüfungen jeweils alle fünf Experten durchgehend anwesend sind. Die Anwesenheit von fünf Examinatoren bietet hinreichend Gewähr dafür, dass den Kandidaten Fragen von vergleichbarem Schwierigkeitsgrad gestellt und deren Antworten rechtsgleich bewertet werden. Dafür, dass dem vorliegend anders gewesen sein sollte, liegen keine Anhaltspunkte vor: Betreffend Schwierigkeit der Fragen wird auch seitens der Beschwerdeführerin beispielsweise nicht in Abrede gestellt, dass der nachfolgenden Kandidatin im Wesentlichen die gleichen Fragen gestellt wurden wie ihr. Dies spricht beispielsweise auch gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der guten Resultate ihrer schriftlichen Prüfungen in den besagten beiden Fächern mündlich mit Fragen von höherem Schwierigkeitsgrad geprüft worden. Dass der Schwierigkeitsgrad der in einer mündlichen Prüfung gestellten Fragen – auch innerhalb des gleichen Faches – variieren kann, liegt sodann in der Natur der Sache. Ein objektiver Massstab bezüglich der Schwierigkeit von Prüfungsfragen existiert ohnehin nicht. Sogar die gleiche Aufgabe kann von verschiedenen Kandidaten als unterschiedlich schwierig empfunden werden. Vergleiche zwischen einzelnen Prüfungsfragen sind deshalb schon von vornherein heikel und beruhen zu einem grossen Teil auf subjektivem Empfinden (vgl. BGer-Urteil 2P.55/2003 vom 3.7.2003 E. 4.2.3). Von einer Parteieinvernahme der Beschwerdeführerin waren diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dass in eine Prüfungsbewertung auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten einfliesst, ist unvermeidlich. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, aufgrund des Vergleichs zwischen ihr und der nachfolgenden Kandidatin, der die gleichen Fragen gestellt worden seien, sei derjenigen die Befähigung nicht attestiert worden, welche schlechter bewertet worden sei, finden sich keine Anhaltspunkte. 9.3. In der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission werden der Prüfungsablauf, die der Beschwerdeführerin gestellten Fragen und ihre Antworten ausführlich und in nachvollziehbarer, plausibler Weise dargelegt. Es wird im Detail geschildert, welche Antworten ausblieben, welche Antworten nach dem Dafürhalten der Experten falsch oder ungenau ausfielen und aus welchen Gründen namentlich die Prüfungen in den beiden besagten Fächern in ihrer Wahrnehmung schleppend verlaufen sind. Erwähnt werden aber auch die von der Beschwerdeführerin korrekt dargestellten Punkte und die von ihr richtig beantworteten Fragen. Die Darstellung der Kommission wird gestützt durch die Protokollnotiz des Kommissionspräsidenten über die Notenberatung zur mündlichen Prüfung der Beschwerdeführerin. Ihr zufolge wurden die Leistungen in den Fächern Handels- und Stiftungsrecht sowie Ehegüter- und Erbrecht (Fragen der Experten und Antworten der Kandidatin) detailliert durchgegangen und als ungenügend angesehen; im Fach Beurkundungstechnik und Nebenerlasse wurde die Leistung nach längerer Diskussion als genügend bewertet; genügend war die Leistung auch im Sachen- und Kaufvertragsrecht; im Fach Beurkundungsrecht war sie genügend bis gut. Gemäss dieser Protokollnotiz wurde die Diskussion auch unter dem Gesichtspunkt geführt, dass die Beschwerdeführerin ihren dritten und letzten Prüfungsversuch absolvierte; zur Sprache kamen namentlich die Stärken und Schwächen der Antworten, die Leistungen in den schriftlichen Prüfungen, die Schwierigkeiten der Fragen, die Nervosität der Beschwerdeführerin und die Frage, ob sie den Stoff der Prüfungsfächer (schriftlich und mündlich) nach einer Gesamtwürdigung der Prüfungen (einschliesslich der früheren Prüfungsversuche) in ausreichendem Mass beherrsche, um die Notariatstätigkeit auszuüben. Die Kommission entschied darauf, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in den Fächern Handels- und Stiftungsrecht sowie Ehegüter- und Erbrecht ungenügend seien, womit die Prüfung als definitiv nicht bestanden zu gelten hatte. Was die Beschwerdeführerin gegen Zeitpunkt der Erstellung, Umfang und Inhalt der Protokollnotiz vorbringt, überzeugt nicht; auf die Protokollnotiz kann abgestellt werden (vgl. BGer-Urteil 2P.223/2001 vom 7.2.2002 E. 3b mit Hinweisen). Auch im Zusammenhang mit der Bewertung ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung in konstanter Praxis die"}