{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2H-12-4_2012-11-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10162", "Checksum": "d44f0d63add3b88efa80906dc4c2dc46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2H 12 4", "2013 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.11.2012 2H 12 4 (2013 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 60a Abs. 1 BeurkG. Die Kandidaten haben weder ein Recht auf Einsicht in Handnotizen der Examinatoren noch in Prüfungen anderer Kandidaten. 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Eine Beurteilung durch mehrere Examinatoren bietet in der Regel genügend Gewähr, dass rechtsgleich und willkürfrei geprüft und bewertet wird. | Beurkundungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie die schriftlichen Notariatsprüfungen im dritten Versuch bestanden hatte, zur mündlichen Prüfung zugelassen. In dieser Prüfung wurden die Fächer Handels- und Stiftungsrecht sowie Ehegüter- und Erbrecht von der Prüfungskommission als \"ungenügend\" bewertet. Gegen die Mitteilung der Prüfungskommission, dass sie den mündlichen Teil der Prüfung und – mangels der Möglichkeit einer Wiederholung auch die Notariatsprüfung definitiv – nicht bestanden habe, erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche vom Obergericht abgewiesen wurde. Aus den Erwägungen: 4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Herausgabe sämtlicher Unterlagen, die bezüglich der mündlichen Notariatsprüfung in der massgebenden Prüfungssession erstellt wurden, insbesondere die Handnotizen der Prüfungsexperten. Weiter ersucht sie um Edition der Prüfungsfragen und Bewertungsbögen der anderen Kandidaten dieser Prüfungssession in den Fächern Handels- und Stiftungsrecht sowie Ehegüter- und Erbrecht. (…) Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen persönliche Aufzeichnungen von Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht. Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides zu, welchen der Beweischarakter abgeht (BGer-Urteile 2D_2/2010 vom 25.2.2011 E. 6 und 2P.223/2001 vom 7.2.2002 E. 3b, je mit Hinweisen). Eine eigentliche Aufstellung der der Beschwerdeführerin in den einzelnen Fächern mündlich gestellten Prüfungsfragen bzw. ein förmliches Protokoll ihrer mündlichen Prüfung mit Fragen und Antworten liegt nicht vor. Offenbar verzichtet die Prüfungskommission auf eine förmliche Protokollierung der Fragen und Antworten. Zu einer solchen Protokollierung ist sie indes weder nach kantonalen noch nach bundesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Besetzung der Kommission mit fünf Mitgliedern für die Abnahme der mündlichen Prüfung, wie sie vorliegend erfolgte, erlaubt auch ohne förmliche Protokollierung eine erhebliche Objektivierung der Bewertung des Examinators in den einzelnen Fächern (ausführlich dazu BGer-Urteil 2D_2/2010 vom 25.2.2011 E. 6, mit Hinweisen; BGer-Urteil 2P.223/2001 vom 7.2.2002 E. 3b mit Hinweisen). Handnotizen der Experten unterliegen, wie dargelegt, nicht der Akteneinsicht. Dies gilt auch für Notizen der Experten zu den mündlichen Prüfungen der übrigen Kandidaten. Was die Beschwerdeführerin aus den Bewertungsbögen der übrigen zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidaten – die gemäss unbestrittener Darstellung der Prüfungskommission alle bestanden haben – für sich ableiten will, ist weder dargetan noch ersichtlich. Den diesbezüglichen Herausgabe- und Editionsanträgen war somit nicht stattzugeben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Examen zum Zweck hat, die fachliche Eignung der jeweiligen Kandidaten für einen bestimmten Beruf zu beurteilen. Massgebend dafür ist, ob der einzelne Kandidat die entsprechende Eignung besitzt. Anders als bei Wettbewerben, bei denen es darum geht, aus einer Anzahl von Bewerbern die geeignetsten herauszusuchen, ist bei Eignungsprüfungen nicht Gegenstand der Beurteilung, ob andere Kandidaten die Examensaufgabe besser oder schlechter erledigen. Unvermeidlicherweise fliesst in eine Prüfungsbewertung zwar auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten ein. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein solcher Quervergleich die Grundlage sei für den Entscheid über die einzelnen Arbeiten. Im Allgemeinen gehören die Arbeiten anderer Kandidaten somit nicht zu den Akten, in die der Kandidat Einsicht hat. Anders zu entscheiden würde sowohl die öffentlichen Interessen an einer praktikablen Durchführung von Prüfungsbeurteilungen als auch die privaten Interessen der übrigen Kandidaten erheblich tangieren. Freilich ist nicht zu übersehen, dass ein Rechtsmittel, mit welchem eine allfällige rechtsungleiche Behandlung der Kandidaten beanstandet werden soll, praktisch nur substanziiert werden kann, wenn die Akten der anderen Kandidaten bekannt sind. Das kann aber nicht zur Folge haben, dass alle Kandidaten, die eine Prüfung nicht bestanden haben und gegen den Prüfungsentscheid ein Rechtsmittel ergreifen wollen, automatisch Einblick in die Prüfungsakten aller anderen Kandidaten beanspruchen können. Vielmehr muss verlangt werden, dass konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c). Solche konkreten Anhalts- oder Verdachtspunkte bestehen vorliegend, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht. 6. Dem Obergericht steht bei der Beurteilung eines angefochtenen Prüfungsentscheids keine Ermessenskontrolle zu (§ 60a Abs. 1 BeurkG). Dies bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die formellen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung eingehalten wurden und somit keine Verfahrensmängel vorliegen. Bezüglich der inhaltlichen Bewertung einer Prüfungsleistung ist die Kognition des Obergerichts eingeschränkt. Es ist nur zu entscheiden, ob die Prüfung auf eine willkürfreie Weise bewertet wurde. Beurteilt werden darf nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als"}