Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die per 24. November 2004 geltend gemachte Schuld von EUR 111132.20 aus Darlehensvertrag durch eine Schuldanerkennung abgedeckt ist und dass der Einwand einer über diesen Betrag hinausgehenden Tilgung durch die Gesuchsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Die Begründung der Vorinstanz, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, weil sich die Höhe der fälligen Hauptforderung per 24. November 2004 nicht ermitteln lasse, ist somit nicht zutreffend bzw. kann nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs mangels hinreichender Substanziierung des Rechtsöffnungsgesuchs führen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 2. Abteilung, 29. August 2012 (2C 12 59) |