Der Betrag von EUR 111132.20, welcher dem im Kündigungsschreiben vom 24. November 2004 genannten Schuldbetrag entspricht, ist durch die Schuldanerkennung im Darlehensvertrag abgedeckt. Die Gesuchsgegnerin hat nicht dargelegt, in welchem Umfang sie Ratenzahlungen erbracht und damit die Schuld ganz oder teilweise getilgt hat. Sie bringt lediglich vor, es seien Ratenzahlungen erbracht worden, indem der Mietzins der Wohnung zeitweise auf das Konto der Gesuchstellerin überwiesen worden sei. Damit hat die Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass per 24. November 2004 eine Tilgung über den geltend gemachten Betrag von EUR 111132.20 hinaus erfolgt ist.