Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 87). 3.2.3. Aus dem Darlehensvertrag vom 5./11. März 2003 geht hervor, dass die Darlehenssumme EUR 107000.— beträgt. Wie bereits in E. 3.1 erwähnt, blieb die Auszahlung des Betrags unbestritten. Ebenfalls ausgewiesen ist die Kündigung des Darlehensverhältnisses per 24. November 2004. Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung der Darlehenssumme von EUR 107000.— liegt somit vor. Im Darlehensvertrag wurde ein Jahreszins von 5,27% vereinbart.