Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es nun, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zugrunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 83). Der Schuldner kann auch glaubhaft machen, dass die Schuld durch Zahlung ganz oder teilweise erloschen ist (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 91). Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten.