Dabei kann es sich aber nur um eine Überprüfung der klägerischen Vorbringen handeln. Ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger sein Begehren — vor allem in quantitativer Hinsicht — ableitet, ist es abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 128). Demgegenüber obliegt es dem Schuldner, Einwendungen wie die vollständige oder teilweise Tilgung der Schuld zu erheben, wobei Glaubhaftmachung genügt. Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen.