Die Gesuchsgegnerin habe Rückzahlungen bzw. Mietzinszahlungen geleistet und der Versteigerungserlös sei auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Es sei nicht ersichtlich, wie diese Zahlungen berücksichtigt worden seien. Die Forderungsrestanz sei nicht ermittelbar. Das Rechtsöffnungsgesuch sei somit zu Recht abgewiesen worden. Zusätzlich erhebe sie den Einwand der Verjährung. 3.2.2. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren obliegt es dem Gläubiger, einen Rechtsöffnungstitel vorzulegen, aus welchem sich die fällige Forderung ergibt. Die Forderung muss bestimmt oder zumindest leicht bestimmbar sein. Der Gläubiger hat genau darzulegen, woraus er seine Forderung ableitet.