Die Differenz zwischen dem Darlehensbetrag von EUR 107000.— und der Forderung von EUR 111132.20 per 24. November 2004 sei nicht nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung sei die Forderung weder bestimmt noch bestimmbar gewesen. Der Mietzins der Wohnung sei auf das Konto der Gesuchstellerin überwiesen worden. Dadurch sei eine teilweise Tilgung der Schuld glaubhaft gemacht worden. Inwieweit dies zur Verminderung der Forderung geführt habe, sei aus der Abrechnung nicht ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin habe Rückzahlungen bzw. Mietzinszahlungen geleistet und der Versteigerungserlös sei auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden.