Die Kündigung des Darlehens per 24. November 2004 ist ausgewiesen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Kreditvertrag vom 5. März 2003 als Schuldanerkennung für den Darlehensbetrag und die vereinbarten Zinsen zu gelten hat. 3.2.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mangels hinreichender Substanziierung ab. Es sei aus der aufgelegten Titelabrechnung nicht ersichtlich, wie sich die «fällige Hauptforderung verzinslich» per 24. November 2004 (Datum der Kündigung) von EUR 111132.20 zusammensetze. Es sei nicht ersichtlich, ob und wieviele Tilgungsraten bzw. Darlehenszinsen bezahlt worden seien.