82 SchKG N 122). Der Darlehensgeber hat die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung nachzuweisen (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 120). Im vorliegenden Fall liegt ein von der Schuldnerin unterzeichneter Kreditvertrag vom 5./11. März 2003 über die Summe von EUR 107000.— vor. Der Zinssatz wurde auf 5,27% fest für zehn Monate und die monatliche Rückzahlungsrate auf EUR 722.24 festgesetzt. In Ziff. 12 der Vertragsbedingungen wurde ein Kündigungsrecht der Bank aus wichtigen Gründen vereinbart. Die Auszahlung des Darlehensbetrags blieb unbestritten. Die Kündigung des Darlehens per 24. November 2004 ist ausgewiesen.