Die Vorinstanz erwog, der Kreditvertrag stelle eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG dar, wies das Gesuch jedoch mangels Substanziierung ab, weil daraus nicht hervorgehe, wie sich die fällige Hauptforderung zusammensetze. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht den Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 3.1. Ein vom Schuldner unterzeichneter Bankkreditvertrag über eine bestimmte Summe ist grundsätzlich ein tauglicher Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens. Ein Darlehen über eine bestimmte Summe liegt immer dann vor, wenn der bestimmte Betrag auf einmal ausbezahlt wurde und in fixen Raten zurückzuzahlen ist.