{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2C-12-59_2012-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10062", "Checksum": "8f29e1e8273a507773bb9ea5fef351c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 12 59", "2012 I Nr. 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.08.2012 2C 12 59 (2012 I Nr. 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 SchKG. Kreditvertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Voraussetzungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:09", "Checksum": "8a51c29cb54bf6dbe993eb6dbee3121e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.08.2012 2C 12 59 (2012 I Nr. 56)\nRegeste:\nArt. 82 SchKG. Kreditvertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Voraussetzungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n allem in quantitativer Hinsicht — ableitet, ist es abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 128). Demgegenüber obliegt es dem Schuldner, Einwendungen wie die vollständige oder teilweise Tilgung der Schuld zu erheben, wobei Glaubhaftmachung genügt. Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es nun, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zugrunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 83). Der Schuldner kann auch glaubhaft machen, dass die Schuld durch Zahlung ganz oder teilweise erloschen ist (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 91). Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 87). 3.2.3. Aus dem Darlehensvertrag vom 5./11. März 2003 geht hervor, dass die Darlehenssumme EUR 107000.— beträgt. Wie bereits in E. 3.1 erwähnt, blieb die Auszahlung des Betrags unbestritten. Ebenfalls ausgewiesen ist die Kündigung des Darlehensverhältnisses per 24. November 2004. Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung der Darlehenssumme von EUR 107000.— liegt somit vor. Im Darlehensvertrag wurde ein Jahreszins von 5,27% vereinbart. Der Vertragszins beläuft sich somit auf EUR 5638.90 pro Jahr oder auf EUR 469.91 pro Monat. Seit Abschluss des Darlehensvertrags am 5./11. März 2003 bis zur Kündigung des Vertrags am 24. November 2004 ist somit ein Vertragszins aufgelaufen, welcher den für diesen Zeitraum aufgerechneten Zins von EUR 4132.20 (Differenz zwischen der Darlehenssumme von EUR 107000.— und der per 24. November 2004 [Datum der Kündigung] aufgerechneten «Hauptforderung» von EUR 111182) klar übersteigt. Der Betrag von EUR 111132.20, welcher dem im Kündigungsschreiben vom 24. November 2004 genannten Schuldbetrag entspricht, ist durch die Schuldanerkennung im Darlehensvertrag abgedeckt. Die Gesuchsgegnerin hat nicht dargelegt, in welchem Umfang sie Ratenzahlungen erbracht und damit die Schuld ganz oder teilweise getilgt hat. Sie bringt lediglich vor, es seien Ratenzahlungen erbracht worden, indem der Mietzins der Wohnung zeitweise auf das Konto der Gesuchstellerin überwiesen worden sei. Damit hat die Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass per 24. November 2004 eine Tilgung über den geltend gemachten Betrag von EUR 111132.20 hinaus erfolgt ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin gemäss Titelabrechnung per 21. Mai 2005 Mietzinszahlungen im Betrag von EUR 4993.93 vom Schuldbetrag abgezogen hat. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die per 24. November 2004 geltend gemachte Schuld von EUR 111132.20 aus Darlehensvertrag durch eine Schuldanerkennung abgedeckt ist und dass der Einwand einer über diesen Betrag hinausgehenden Tilgung durch die Gesuchsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Die Begründung der Vorinstanz, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, weil sich die Höhe der fälligen Hauptforderung per 24. November 2004 nicht ermitteln lasse, ist somit nicht zutreffend bzw. kann nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs mangels hinreichender Substanziierung des Rechtsöffnungsgesuchs führen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 2. Abteilung, 29. August 2012 (2C 12 59) |"}