Psychologin A. ableiten. Nach der Aktenlage bestehen keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Gesuchsgegnerin (vgl. Art. 18 ZGB; BGE 104 III 4). 3.5. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags gegenstandslos geworden und das Rechtsöffnungs- sowie das diesbezügliche Beschwerdeverfahren deshalb erledigt ist. Alles andere, namentlich die Beurteilung des Vorgehens der Gesuchstellerin und der daraus seitens der Gesuchsgegnerin geltend gemachten resultierenden Folgen, ist Gegenstand eines allfälligen ordentlichen Prozesses. |