Diese Bestimmung ist im Übrigen direkt auf schuldrechtliche Verträge sowie analog auch für einseitige und mehrseitige obligationenrechtliche Rechtsgeschäfte (Kündigung, Generalversammlungsbeschluss etc.) anwendbar (ausführlich Kramer, Berner Komm., Bern 1991, Art. 19-20 OR N 9-12), nicht aber auf betreibungsrechtliche Erklärungen wie den Rückzug eines Rechtsvorschlags. 3.4. Dass die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Rückzugserklärung urteilsunfähig gewesen wäre, wird auch von ihrem Rechtsbeistand nicht geltend gemacht und lässt sich auch nicht aus der Bestätigung der dipl. Psychologin A. ableiten.