Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (…) ausschliesslich die Betreibung Nr. X bzw. der in dieser Betreibung erfolgte Rückzug des Rechtsvorschlags. Diese betreibungsrechtliche Erklärung mag allenfalls auf einem – nach dem Gesagten im ordentlichen Verfahren geltend zu machenden – Willensmangel beruhen, doch ist sie als solche keinesfalls unmöglich, widerrechtlich oder sittenwidrig und damit nichtig im Sinne von Art. 20 OR. Diese Bestimmung ist im Übrigen direkt auf schuldrechtliche Verträge sowie analog auch für einseitige und mehrseitige obligationenrechtliche Rechtsgeschäfte (Kündigung, Generalversammlungsbeschluss etc.) anwendbar (ausführlich Kramer, Berner Komm., Bern 1991, Art.