Diese kann nicht wegen Willensmangel in Frage gestellt werden. Dem SchKG ist denn auch eine Klage auf Feststellung der Unverbindlichkeit betreibungsrechtlicher Erklärungen unbekannt (BGE 75 III 42). Willensmängel kann der Schuldner nur auf dem Weg des ordentlichen Prozesses (allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld, Klage nach Art. 85a SchKG oder Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG) geltend machen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (…) ausschliesslich die Betreibung Nr. X bzw. der in dieser Betreibung erfolgte Rückzug des Rechtsvorschlags.