78 SchKG N 5; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Zürich 1984, § 17 Rz 57), es sei denn, der Widerruf treffe vor der Rückzugserklärung ein (BGE 62 III 125, Art. 9 OR), was hier nicht der Fall war. Dem Schuldner ist es auch verwehrt, allfällige Willensmängel (Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung) bei der Abgabe der Rückzugserklärung geltend zu machen und damit den Rechtsvorschlag wiederaufleben zu lassen. Die Rückzugserklärung ist eine betreibungsrechtliche Erklärung. Diese kann nicht wegen Willensmangel in Frage gestellt werden.