Als sittenwidrig könnten auch Verträge bzw. Willenserklärungen bezeichnet werden, welche als Folge eines Verstosses gegen die Standesregeln geschlossen bzw. abgegeben worden seien, hier als Folge der direkten Korrespondenz der Gesuchstellerin mit der Gesuchsgegnerin trotz des Wissens um deren rechtliche Verbeiständung. 3.3. Nach konstanter Rechtsprechung kann ein Rückzug des Rechtsvorschlags nicht durch einfache Erklärung des Schuldners widerrufen werden (BGE 51 III 35; Bessenich, a.a.O., Art. 78 SchKG N 5;