Verträge bzw. Willenserklärungen, welche gegen die guten Sitten verstossen würden, seien widerrechtlich und somit nichtig. Die plötzliche Erhöhung der Forderungssumme um 85 % [die Gesuchsgegnerin anerkannte mit der Rückzugserklärung einen höheren Betrag] stelle eine Leistungsinadäquanz dar. Als sittenwidrig könnten auch Verträge bzw. Willenserklärungen bezeichnet werden, welche als Folge eines Verstosses gegen die Standesregeln geschlossen bzw. abgegeben worden seien, hier als Folge der direkten Korrespondenz der Gesuchstellerin mit der Gesuchsgegnerin trotz des Wissens um deren rechtliche Verbeiständung.