(…) Am 10. April 2013 legte der Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin eine Bestätigung der dipl. Psychologin A. auf, wonach die Gesuchsgegnerin bei ihr seit September 2012 wegen schwerer depressiver Episode in psychotherapeutischer Behandlung sei, und er führte aus, dies erkläre, warum die Gesuchsgegnerin entgegen ihrem wahren Willen und irrtümlich bzw. leichtsinnig die ihr von der Gesuchstellerin vorgelegten Formulare bzw. Erklärungen unterzeichnet habe und diesbezüglich auch nicht mit ihm als ihrem Rechtsbeistand Kontakt aufgenommen habe. Verträge bzw. Willenserklärungen, welche gegen die guten Sitten verstossen würden, seien widerrechtlich und somit nichtig.