verlangt ist nur, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung der ihm gegenüber abgegebenen Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt wird. Der Rückzug des Rechtsvorschlags bewirkt, dass der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann. Wird der Rückzug des Rechtsvorschlags während eines laufenden Rechtsöffnungsverfahrens erklärt, wird dieses gegenstandslos und als erledigt abgeschrieben (Bessenich, Basler Komm. 2. Aufl., Art. 78 SchKG N 5; Staehelin, Basler Komm. 2. Aufl., Art. 84 SchKG N 64 und 69, jeweils mit Hinweisen, u.a. auf BGE 131 III 658 f., 81 III 95 f., 62 III 127, 61 III 67 f. und 51 III 35 f.).