Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erklärte gegenüber der Gesuchstellerin am 22. Februar 2013 den Rückzug des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. X und beauftragte und ermächtigte diese, den Rückzug des Rechtsvorschlags dem zuständigen Betreibungsamt weiterzuleiten. Das Rechtsöffnungsverfahren dient der Beseitigung des Rechtsvorschlags. Dieser kann vom Schuldner jederzeit zurückgezogen werden; verlangt ist nur, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung der ihm gegenüber abgegebenen Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt wird.