Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin reichte beim Obergericht gegen die am 22. November 2012 erteilte Rechtsöffnung Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens legte die Gesuchstellerin eine (ohne Mitwirkung ihres Rechtsbeistands verfasste) Erklärung der Gesuchsgegnerin vom 22. Februar 2013 auf, worin diese ihren Rechtsvorschlag zurückzog. Am 13. März 2013 widerrief der Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin namens seiner Mandantin die Rückzugserklärung. Er berief sich auf Willensmangel, Irrtum, Nichtigkeit und Übervorteilung. Das Obergericht folgte seiner Argumentation nicht. Aus den Erwägungen: 3. 3.1.