die Vorinstanz würde im Falle einer Rückweisung auf der Grundlage der von ihr selbst getroffenen Feststellungen zwangsläufig zum gleichen Resultat gelangen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Rechtsöffnungsverfahren wäre von ihr – bzw. ist vorliegend durch die Beschwerdeinstanz (oben E. 5.2) – unter den gegebenen Umständen (Entschädigungspflicht der Gegenpartei; keine voraussichtliche Uneinbringlichkeit) abzuweisen. |