Sodann verfügt [die Rechtsöffnungsklägerin] gemäss den Feststellungen der Vorinstanz über ein Vermögen (Bankkonti und Wertschriften) von Fr. 27'000.-- sowie über eine Liegenschaft (…) und eine Lebensversicherung. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 972.-- voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die Sache ist diesbezüglich spruchreif; die Vorinstanz würde im Falle einer Rückweisung auf der Grundlage der von ihr selbst getroffenen Feststellungen zwangsläufig zum gleichen Resultat gelangen.