Sie hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse [der Rechtsöffnungsklägerin] umfassend geprüft. Sie hat festgestellt, dass ihr monatlich Fr. 8'214.-- zur Verfügung stehen und sie damit im Vergleich zum zivilprozessualen Notbedarf von Fr. 6'827.-- über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'387.-- verfügt, der es ihr erlaubt, mit den laufenden Einnahmen für die Prozesskosten aufzukommen und zudem allfällige Schuldenamortisationen zu tätigen. Sodann verfügt [die Rechtsöffnungsklägerin] gemäss den Feststellungen der Vorinstanz über ein Vermögen (Bankkonti und Wertschriften) von Fr. 27'000.-- sowie über eine Liegenschaft (…) und eine Lebensversicherung.