Ob die von der Gegenpartei zu leistende Parteientschädigung ohne weiteres als uneinbringlich gelten darf, wenn ihr selbst die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise gewährt worden ist, ist umstritten (bejahend Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 67, mit Hinweisen, u.a. auf die anders lautende bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 6. November 2012 das Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Sie hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse [der Rechtsöffnungsklägerin] umfassend geprüft.