Dies ist, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers, nicht gleichzusetzen mit der – für die Frage der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit relevanten (oben E. 4.2) – sicheren Einbringlichkeit und zweifellos bestehenden Solvenz. Zur Glaubhaftmachung der Uneinbringlichkeit genügt etwa ein Betreibungsregisterauszug, der für die jüngste Vergangenheit mehrere Betreibungen aufweist (Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 65 f.). Ob die von der Gegenpartei zu leistende Parteientschädigung ohne weiteres als uneinbringlich gelten darf, wenn ihr selbst die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise gewährt worden ist, ist umstritten (bejahend Bühler, a.a.O., Art.