122 Abs. 2 ZPO ist ausreichend – aber auch erforderlich –, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei "voraussichtlich" nicht einbringlich ist. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht ein strikter Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei erforderlich ist, sondern lediglich – aber immerhin – glaubhaft gemacht werden muss, dass eine Zwangsvollstreckung wahrscheinlich erfolglos bleiben wird. Dies ist, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers, nicht gleichzusetzen mit der – für die Frage der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit relevanten (oben E. 4.2) – sicheren Einbringlichkeit und zweifellos bestehenden Solvenz.