Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei nichts zu tun. Einerseits werde von einem fiktiven Grundbetrag ausgegangen und andererseits seien zahlreiche tatsächlich anfallende Bedarfspositionen, beispielsweise die Schuldenamortisationen (für Hypothekarzinsen) sowie Strom, Telefon, Internet und TV-Kosten, Kosten für die Freizeitaktivitäten der Kinder etc. nicht berücksichtigt worden. Nach dem Wortlaut von Art. 122 Abs. 2 ZPO ist ausreichend – aber auch erforderlich –, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei "voraussichtlich" nicht einbringlich ist.