Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, angesichts dessen, dass die Gegenpartei im Rechtsöffnungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe, könne nicht geschlossen werden, dass die vom Bezirksgericht zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 972.-- sicher einbringlich sei und die Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei ausser Zweifel feststehe. Der Entscheid des Bezirksgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Gegenpartei könne nicht als Grundlage für die Beurteilung der Einbringlichkeit der Prozessentschädigung herangezogen werden, denn die entsprechende Berechnung basiere auf dem zivilprozessualen Notbedarf und habe mit der effektiven Leistungs- bzw.