122 ZPO N 64). Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, angesichts dessen, dass die Gegenpartei im Rechtsöffnungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe, könne nicht geschlossen werden, dass die vom Bezirksgericht zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 972.-- sicher einbringlich sei und die Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei ausser Zweifel feststehe.