Der Gesuchsteller beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden und bejahendenfalls eine Regelung über die auszurichtende Parteientschädigung zu treffen. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, aus zwei Gründen nicht erforderlich bzw. würde einen zivilprozessualen Leerlauf darstellen. 5.2. Die Beschwerde ist primär ein kassatorisches Rechtsmittel. Wird sie gutgeheissen, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006, BBl 2006 S. 7379).