122 ZPO N 68 f.). Unter den vorliegenden Umständen erweist sich die Rüge des Gesuchstellers als berechtigt. Der Entscheid der Vorinstanz (Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege […] wegen Gegenstandslosigkeit) ist, soweit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung betreffend, aufzuheben. 5. 5.1. Der Gesuchsteller beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden und bejahendenfalls eine Regelung über die auszurichtende Parteientschädigung zu treffen.