Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung darf deshalb nicht schon deshalb abgewiesen oder als gegenstandslos abgeschrieben werden, weil eine Prozessentschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen wird; die Zusprechung einer Parteientschädigung entbindet die zuständige Behörde – ausser in Fällen, in denen die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht (so bei Banken, Versicherungen oder Gemeinwesen) – nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 09.02.2009 E. 2.1; Rüegg, Basler Komm., Basel 2010, Art. 122 ZPO N 4; Bühler, Berner Komm., Bern 2012, Art. 122 ZPO N 68 f.).