Da vorliegend Letzteres der Fall war, ist der Entscheid der Vorinstanz insoweit nicht zu beanstanden. Art. 29 Abs. 3 BV, gesetzlich konkretisiert in Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO, verlangt, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die Parteientschädigung bei der kostenpflichtigen Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung darf deshalb nicht schon deshalb abgewiesen oder als gegenstandslos abgeschrieben werden, weil eine Prozessentschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen wird;