29 Abs. 3 BV, gesetzlich konkretisiert in Art. 117 und 118 Abs. 1 ZPO, hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ein Gesuch um Befreiung der Gerichtskosten kann als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn im Verfahren keine Gerichtskosten gesprochen oder diese dem Prozessgegner auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 09.02.2009 E. 2.2.1). Da vorliegend Letzteres der Fall war, ist der Entscheid der Vorinstanz insoweit nicht zu beanstanden.